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Kennzeichnung der Glasbauteile
Grundlage für die Kennzeichnung der Bauteile aus Borosilicatglas 3.3, die ohne Ausnahme für Druckbehälter Verwendung finden können, sind die Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG sowie die Norm EN 1595 ("Druckbehälter aus Glas"). Darüber hinaus gehende Angaben auf dem Bauteil dienen der Qualitätssicherung (Rückverfolgbarkeit, richtiger Einsatz beim Kunden, etc.) und wurden mit der benannten Stelle abgestimmt, die für die Überwachung unseres QM-Systems und unserer Fertigung zuständig ist.
Die in den Abb. 1 bis 3 dargestellten unterschiedlichen Kennzeichnungsmöglichkeiten finden wie folgt Anwendung:
| Abb. 1 |
Standardteile nach Katalog |
| Abb. 2 |
Sonderteile mit Katalog-Betriebsbedingungen |
| Abb. 3 |
Sonderteile, deren zulässige Betriebsüberdrücke und/oder Temperaturen
von den Angaben in diesem Katalog abweichen |
Abweichend von der Tabelle dürfen Bauteile mit den Hauptnennweiten DN 15 und DN 25 kein CE-Zeichen erhalten (s. hierzu Artikel 3, Absatz 3 der Richtlinie 97/23/EG).

Zu allen Anlagen, die unter die Druckgeräterichtlinie fallen, muss eine Gefahrenanalyse gemacht werden. Unabhängig von der Art der Anlage sind bei Borosilicatglas 3.3-Anlagen folgende Restgefahren zu beachten.
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